Mit Blick auf die signalisierte Höchstgeschwindigkeit und dem anfänglich vom Polizeifahrzeug gefahrenen Tempo geht die Kammer für die auf der zweiten Überholspur zirkulierenden Fahrzeuge – und damit auch für die Berufungsführerin – von einer Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h aus. Dies lässt sich im Übrigen auch ohne Weiteres mit den Aussagen der Berufungsführerin selber in Übereinstimmung bringen, welche anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf entsprechende Frage ausführte, sie sei «nicht die vollen 120km/h» gefahren (pag. 90 Z. 39 f.).