Bestritten und Gegenstand der nachfolgenden Beweiswürdigung ist dagegen einerseits die Intensität des Abbremsens durch die Berufungsführerin und andererseits die Frage, welche Auswirkungen ihr Verhalten auf die ihr nachfolgenden Verkehrsteilnehmenden zeitigte. Weiter ist auf die Umstände im Fahrzeug einzugehen, die dazu führten, dass sich die Berufungsführerin dazu veranlasst sah, die Autobahn zu verlassen.