Die Berufungsführerin bestreitet auch nicht, auf dem zweiten Überholstreifen unterwegs gewesen zu sein und anschliessend unter Verringerung ihrer Geschwindigkeit zunächst auf den ersten Überholstreifen und schliesslich wiederum unter Verringerung der gefahrenen Geschwindigkeit auf die rechte Fahrspur gewechselt zu haben. Bestritten und Gegenstand der nachfolgenden Beweiswürdigung ist dagegen einerseits die Intensität des Abbremsens durch die Berufungsführerin und andererseits die Frage, welche Auswirkungen ihr Verhalten auf die ihr nachfolgenden Verkehrsteilnehmenden zeitigte.