So ist vorab nicht bestritten, dass die Berufungsführerin am 11. Dezember 2018 kurz nach 16.15 Uhr mit dem Personenwagen D.________ auf der Autobahn A1 Ost R im Bereich der Ausfahrt Schönbühl unterwegs war. Die Berufungsführerin bestreitet auch nicht, auf dem zweiten Überholstreifen unterwegs gewesen zu sein und anschliessend unter Verringerung ihrer Geschwindigkeit zunächst auf den ersten Überholstreifen und schliesslich wiederum unter Verringerung der gefahrenen Geschwindigkeit auf die rechte Fahrspur gewechselt zu haben.