8. Unbestrittenes Rahmengeschehen Das der Berufungsführerin vorgeworfene Verhalten ist weitgehend unbestritten und lässt sich anhand des Polizeivideos nachvollziehen. So ist vorab nicht bestritten, dass die Berufungsführerin am 11. Dezember 2018 kurz nach 16.15 Uhr mit dem Personenwagen D.________ auf der Autobahn A1 Ost R im Bereich der Ausfahrt Schönbühl unterwegs war.