Oberinstanzlich wurde nicht nur die Berufungsführerin erneut zur Sache befragt, sondern auch der Polizist, welcher den Vorfall vom Dienstwagen aus beobachtet hatte, persönlich angehört. Die Kammer geht im Rahmen der nachstehenden Beweiswürdigung direkt auf die erwähnten Beweismittel ein, soweit sie für die Beurteilung des Sachverhalts relevant erscheinen.