Die Vorinstanz fasste daraufhin den Polizeirapport vom 11. Januar 2019, die SatSpeed-Aufnahme der Kantonspolizei vom 11. Dezember 2018 und die von der Berufungsführerin anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gemachten Aussagen korrekt zusammen (S. 6 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 113 ff.) und setzte sich somit mit den für die Beurteilung des Sachverhalts vorhandenen Beweismitteln auseinander. Oberinstanzlich wurde nicht nur die Berufungsführerin erneut zur Sache befragt, sondern auch der Polizist, welcher den Vorfall vom Dienstwagen aus beobachtet hatte, persönlich angehört.