Durch ihr Fahrmanöver mussten herannahende Fahrzeuge sowohl auf dem 2. als auch auf dem 1. Überholstreifen ihre Fahrt stark verlangsamen. Das Verhalten der Beschuldigten war in dieser Situation mindestens grobfahrlässig, da auf den beiden Überholstreifen der Verkehr floss und sie durch das starke Abbremsen insbesondere die Gefahr eines Auffahrunfalls schuf. Sie rief mit diesem krass regelwidrigen Verkehrsverhalten eine erhöht abstrakte Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer hervor.