6. Der Vorwurf gemäss Anklage Nach Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO gilt vorliegend der Strafbefehl vom 27. März 2019 als Anklageschrift. Darin wird der Berufungsführerin folgendes Verhalten vorgeworfen (pag. 53): Die Beschuldigte fuhr auf dem 2. Überholstreifen der A1 Ost von der Verzweigung Wankdorf her in Richtung Verzweigung Schönbühl. Dabei herrschte stockender Kolonnenverkehr auf dem Normalstreifen und flüssiger Verkehr auf dem 1. und 2. Überholstreifen. Weil der Sohn der Beschuldigten im Auto weinte, kam diese in eine Stresssituation und wollte die Autobahn umgehend verlassen.