4. Der Berufungsführerin sei für das oberinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung gemäss Honorarnote zuzusprechen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Angesichts der vollumfänglichen Berufung durch die Berufungsführerin hat die Kammer das erstinstanzliche Urteil gesamthaft zu überprüfen. Dabei kommt ihr in Anwendung von Art. 398 Abs. 3 StPO volle Kognition zu. Aufgrund der alleinigen Berufung der Berufungsführerin ist oberinstanzlich eine strengere Bestrafung ausgeschlossen (Verschlechterungsverbot, Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung