3 1. Die Berufungsführerin sei der einfachen Verkehrsregelverletzung durch nicht verkehrsbedingtes Abbremsen auf der Autobahn zum Zwecke des Fahrstreifenwechsels, begangen am 11. Dezember 2018 auf der Autobahn A1 in Bolligen schuldig zu sprechen. 2. Gestützt auf diesen Schuldspruch sei die Berufungsführerin zu einer Busse in richterlich zu bestimmender Höhe zu verurteilen. 3. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Staate zur Bezahlung aufzuerlegen.