169 ff.). Anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung wurde die Berufungsführerin erneut zur Person und zur Sache befragt (pag. 225 ff.). Zusätzlich zur schriftlichen Protokollierung wurde eine Tonaufnahme der Einvernahme erstellt. Anstelle eines Vorlesens erkannte die Kammer die elektronische Aufzeichnung zu den Akten (pag. 224). 4. Anträge der Berufungsführerin Für die Berufungsführerin bestätigte Fürsprecher B.________ in der Berufungsverhandlung die in der Berufungserklärung gestellten Rechtsbegehren (pag. 136 und pag. 230):