332 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) eine vorgezogene Zeugeneinvernahme, welche in Anwesenheit der Verteidigung am 30. Juli 2020 durchgeführt wurde (pag. 210 ff.). Anlässlich des Termins gab C.________ Originalunterlagen zu den Akten, welche er zum betreffenden Vorfall aufbewahrt hatte (Handzettel Verkehrskontrolle; Handzettel SatSpeed; Kopie der Erhebungsformulare wirtschaftliche Verhältnisse, pag. 216 ff.). Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung holte die Kammer von Amtes wegen einen Strafregisterauszug (datierend vom 21. Juli 2020, pag.