3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Verfügung vom 26. Mai 2020 stellte die Verfahrensleitung der Berufungsführerin in Aussicht, C.________ als Zeugen zu befragen. Der Termin für die dafür vorgesehene oberinstanzliche Verhandlung wurde auf den 4. August 2020 festgesetzt. Nachdem der Zeuge mit Eingabe vom 22. Juli 2020 mitgeteilt hatte, er könne an der oberinstanzlichen Verhandlung vom 4. August 2020 nicht teilnehmen, verfügte die Verfahrensleitung gestützt auf Art. 332 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO;