In ihrer form- und fristgerecht eingereichten Berufungserklärung vom 22. April 2020 richtete die Berufungsführerin ihre Berufung auf sämtliche Teile des erstinstanzlichen Urteils (pag. 135 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 1. Mai 2020 auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 143).