und in Anwendung der Art. 34, 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, 47 StGB, Art. 34 Abs. 3 i.V.m. 44 Abs. 1, Art. 32 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 4 Abs. 5 VRV, 90 Abs. 2 SVG Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu CHF 180.00, ausmachend total CHF 4‘320.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 720.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 4 Tage festgesetzt. 3. Zu den Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 1‘600.00. Die Gebühren setzen sich zusammen aus: