Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 20 165 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 4. August 2020 Besetzung Oberrichterin Friederich Hörr (Präsidentin i.V.), Obergerichtssuppleantin Schwendener, Oberrichter Aebi, Gerichtsschreiber Neuenschwander Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigte/Berufungsführerin gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 3. Dezember 2019 (PEN 19 463) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 3. Dezember 2019 (berichtigt im Rahmen der Urteilsbegründung vom 7. April 2020, pag. 126) erkannte das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzel- gericht; nachfolgend Vorinstanz) was folgt (pag. 97 ff.; Hervorhebungen im Origi- nal): I. A.________ wird schuldig erklärt: der groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 11.12.2018 auf der Autobahn A1 Ost R, Bolli- gen, Verzweigung Wankdorf-Schönbühl durch nicht verkehrsbedingtes Abbremsen auf der Autobahn zum Zwecke des Fahrstreifenwechsels. und in Anwendung der Art. 34, 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, 47 StGB, Art. 34 Abs. 3 i.V.m. 44 Abs. 1, Art. 32 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 4 Abs. 5 VRV, 90 Abs. 2 SVG Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu CHF 180.00, ausmachend total CHF 4‘320.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 720.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbe- zahlung wird auf 4 Tage festgesetzt. 3. Zu den Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 1‘600.00. Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Kosten der Untersuchung CHF 500.00 Kosten des Gerichts (inkl. schriftl. Begründung) CHF 1’100.00 Total CHF 1’600.00 Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 600.00. Die re- duzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 1‘000.00. II. Weiter wird verfügt: [Eröffnungsformel] 2 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend Berufungsführerin), nach wie vor verteidigt durch Fürsprecher B.________, mit Schreiben vom 5. Dezember 2019 die Berufung an (pag. 103). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 7. April 2020 (pag. 108 ff.). In ihrer form- und fristgerecht eingereichten Berufungserklärung vom 22. April 2020 richtete die Berufungsführerin ihre Berufung auf sämtliche Teile des erstinstanzli- chen Urteils (pag. 135 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 1. Mai 2020 auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 143). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Verfügung vom 26. Mai 2020 stellte die Verfahrensleitung der Berufungsführe- rin in Aussicht, C.________ als Zeugen zu befragen. Der Termin für die dafür vor- gesehene oberinstanzliche Verhandlung wurde auf den 4. August 2020 festgesetzt. Nachdem der Zeuge mit Eingabe vom 22. Juli 2020 mitgeteilt hatte, er könne an der oberinstanzlichen Verhandlung vom 4. August 2020 nicht teilnehmen, verfügte die Verfahrensleitung gestützt auf Art. 332 Abs. 3 der Schweizerischen Strafpro- zessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) eine vorgezogene Zeugen- einvernahme, welche in Anwesenheit der Verteidigung am 30. Juli 2020 durchge- führt wurde (pag. 210 ff.). Anlässlich des Termins gab C.________ Originalunterla- gen zu den Akten, welche er zum betreffenden Vorfall aufbewahrt hatte (Handzettel Verkehrskontrolle; Handzettel SatSpeed; Kopie der Erhebungsformulare wirtschaft- liche Verhältnisse, pag. 216 ff.). Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung holte die Kammer von Amtes wegen ei- nen Strafregisterauszug (datierend vom 21. Juli 2020, pag. 186) sowie einen Leu- mundsbericht inkl. Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse (pag. 195 ff.) und die gesamten ADMAS-Akten (separate Klarsichtmappe) über die Berufungs- führerin ein. Mit Eingabe vom 20. Juli 2020 reichte Fürsprecher B.________ diverse Unterlagen zu den Einnahmen der Berufungsführerin bzw. ihres Ehegatten ein, welche von der Verfahrensleitung nachgefordert worden waren (pag. 169 ff.). Anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung wurde die Berufungsführe- rin erneut zur Person und zur Sache befragt (pag. 225 ff.). Zusätzlich zur schriftli- chen Protokollierung wurde eine Tonaufnahme der Einvernahme erstellt. Anstelle eines Vorlesens erkannte die Kammer die elektronische Aufzeichnung zu den Ak- ten (pag. 224). 4. Anträge der Berufungsführerin Für die Berufungsführerin bestätigte Fürsprecher B.________ in der Berufungsver- handlung die in der Berufungserklärung gestellten Rechtsbegehren (pag. 136 und pag. 230): 3 1. Die Berufungsführerin sei der einfachen Verkehrsregelverletzung durch nicht verkehrsbedingtes Abbremsen auf der Autobahn zum Zwecke des Fahrstreifenwechsels, begangen am 11. De- zember 2018 auf der Autobahn A1 in Bolligen schuldig zu sprechen. 2. Gestützt auf diesen Schuldspruch sei die Berufungsführerin zu einer Busse in richterlich zu be- stimmender Höhe zu verurteilen. 3. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Staate zur Bezahlung aufzuerlegen. 4. Der Berufungsführerin sei für das oberinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung gemäss Honorarnote zuzusprechen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Angesichts der vollumfänglichen Berufung durch die Berufungsführerin hat die Kammer das erstinstanzliche Urteil gesamthaft zu überprüfen. Dabei kommt ihr in Anwendung von Art. 398 Abs. 3 StPO volle Kognition zu. Aufgrund der alleinigen Berufung der Berufungsführerin ist oberinstanzlich eine strengere Bestrafung aus- geschlossen (Verschlechterungsverbot, Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Der Vorwurf gemäss Anklage Nach Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO gilt vorliegend der Strafbefehl vom 27. März 2019 als Anklageschrift. Darin wird der Berufungsführerin folgendes Verhalten vor- geworfen (pag. 53): Die Beschuldigte fuhr auf dem 2. Überholstreifen der A1 Ost von der Verzweigung Wankdorf her in Richtung Verzweigung Schönbühl. Dabei herrschte stockender Kolonnenverkehr auf dem Normal- streifen und flüssiger Verkehr auf dem 1. und 2. Überholstreifen. Weil der Sohn der Beschuldigten im Auto weinte, kam diese in eine Stresssituation und wollte die Autobahn umgehend verlassen. Sie schaltete deshalb ihren rechten Richtungsblinker ein, verlangsamte ihre Geschwindigkeit auf dem 2. Überholstreifen massiv, obwohl sie freie Fahrt gehabt hätte, wechselte mit geringer Geschwindigkeit vom 2. auf den 1. Überholstreifen, verlangsamte dort noch einmal auf ca. 25 km/h und wechselte in eine Lücke auf den Normalstreifen. Durch ihr Fahrmanöver mussten herannahende Fahrzeuge so- wohl auf dem 2. als auch auf dem 1. Überholstreifen ihre Fahrt stark verlangsamen. Das Verhalten der Beschuldigten war in dieser Situation mindestens grobfahrlässig, da auf den beiden Überholstrei- fen der Verkehr floss und sie durch das starke Abbremsen insbesondere die Gefahr eines Auffahrun- falls schuf. Sie rief mit diesem krass regelwidrigen Verkehrsverhalten eine erhöht abstrakte Gefähr- dung der übrigen Verkehrsteilnehmer hervor. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung behielt sich die Vorinstanz vor, den Sachverhalt auch unter den Artikeln 32 Abs. 1 und 44 Abs. 1 des Strassenver- kehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) zu würdigen (pag. 88). Auch die Kammer behielt sich in der Berufungsverhandlung vom 4. August 2020 eine abweichende rechtliche Würdigung des Sachverhalts vor (Art. 344 StPO; pag. 224). Dies im Sinne eines nicht verkehrsbedingten Abbremsens auf der Auto- bahn im Sinne von Art. 37 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 12 Abs. 2 der Verkehrsregelnver- ordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11). 4 7. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung und zugängliche Beweismittel Für die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 4 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 111 f.). Die Vorinstanz fasste daraufhin den Polizeirapport vom 11. Januar 2019, die SatSpeed-Aufnahme der Kantonspolizei vom 11. Dezember 2018 und die von der Berufungsführerin anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gemachten Aussagen korrekt zusammen (S. 6 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 113 ff.) und setzte sich somit mit den für die Beurteilung des Sachverhalts vorhandenen Beweismitteln auseinander. Oberinstanzlich wurde nicht nur die Berufungsführerin erneut zur Sache befragt, sondern auch der Polizist, welcher den Vorfall vom Dienstwagen aus beobachtet hatte, persönlich angehört. Die Kammer geht im Rahmen der nachstehenden Beweiswürdigung direkt auf die erwähnten Beweismittel ein, soweit sie für die Beurteilung des Sachverhalts relevant erscheinen. 8. Unbestrittenes Rahmengeschehen Das der Berufungsführerin vorgeworfene Verhalten ist weitgehend unbestritten und lässt sich anhand des Polizeivideos nachvollziehen. So ist vorab nicht bestritten, dass die Berufungsführerin am 11. Dezember 2018 kurz nach 16.15 Uhr mit dem Personenwagen D.________ auf der Autobahn A1 Ost R im Bereich der Ausfahrt Schönbühl unterwegs war. Die Berufungsführerin bestreitet auch nicht, auf dem zweiten Überholstreifen unterwegs gewesen zu sein und anschliessend unter Verringerung ihrer Geschwindigkeit zunächst auf den ersten Überholstreifen und schliesslich wiederum unter Verringerung der gefahrenen Geschwindigkeit auf die rechte Fahrspur gewechselt zu haben. Bestritten und Gegenstand der nachfolgenden Beweiswürdigung ist dagegen einerseits die Intensität des Abbremsens durch die Berufungsführerin und andererseits die Frage, welche Auswirkungen ihr Verhalten auf die ihr nachfolgenden Verkehrsteilnehmenden zeitigte. Weiter ist auf die Umstände im Fahrzeug einzugehen, die dazu führten, dass sich die Berufungsführerin dazu veranlasst sah, die Autobahn zu verlassen. 9. Zur Verkehrssituation Das mit dem Videoaufzeichnungsgerät SatSpeed ausgestattete Polizeifahrzeug befand sich durchwegs auf der von der Berufungsführerin anvisierten rechten Fahrspur (Normalspur) und zeichnete ihr Verhalten mit der Heckkamera auf. Zu Beginn der Sequenz herrscht auf der rechten Fahrspur relativ dichter Verkehr und die Fahrzeuge bewegen sich in einer Kolonne mit ca. 70 km/h und damit unter der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h fort. Ab Zeitindex 00:08 bis 00:28 bremst das Polizeifahrzeug kontinuierlich von 71 km/h bis auf 25 km/h und damit um 46 km/h ab. 5 Vor dem Polizeifahrzeug auf der ersten Überholspur befindet sich ein Fahrzeug mit Anhänger, welches sich zunächst mit in etwa der Geschwindigkeit fortbewegt, welche auch vom Polizeifahrzeug gefahren wird. Als das Polizeifahrzeug bis auf 55 km/h abgebremst hat (Zeitindex 00:15) rückt von hinten das nächste Fahrzeug in den Bildausschnitt und setzt auf die zweite Überholspur zum Überholen des erwähnten PWs mit Anhänger an, der sich ebenfalls kontinuierlich mit höherer Geschwindigkeit vom Polizeifahrzeug entfernt und dabei ohne merkliche Verringerung des Tempos zweimal die Bremse betätigt. Hinter dem Polizeifahrzeug ist die erste Überholspur zu Beginn der Aufnahme weitgehend frei. Anders als die erste Überholspur ist die zweite Überholspur bereits zu Beginn der Sequenz relativ gut befahren. Die Fahrzeuge folgen sich indessen weniger dicht, als dies auf der Normalspur der Fall ist. Auch als das Polizeifahrzeug noch mit einer Geschwindigkeit von rund 70 km/h unterwegs ist (bis Zeitindex 00:06), schieben sich die Fahrzeuge auf der zweiten Überholspur daran vorbei und sind damit mit einer wesentlich höheren Geschwindigkeit unterwegs. Die signalisierte Höchstgeschwindigkeit liegt bei 100 km/h (pag. 1). Im Anzeigerapport ist weiter zu lesen, dass ca. 500 Meter vor der Verzweigung der Verkehrsfluss aufgrund des hohen Verkehrsaufkommens im Bereich vor der Verzweigung auf der Normalspur von ca. 75 km/h auf ca. 25 km/h abgebremst hat (pag. 2). Mit Blick auf die signalisierte Höchstgeschwindigkeit und dem anfänglich vom Polizeifahrzeug gefahrenen Tempo geht die Kammer für die auf der zweiten Überholspur zirkulierenden Fahrzeuge – und damit auch für die Berufungsführerin – von einer Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h aus. Dies lässt sich im Übrigen auch ohne Weiteres mit den Aussagen der Berufungsführerin selber in Übereinstimmung bringen, welche anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf entsprechende Frage ausführte, sie sei «nicht die vollen 120km/h» gefahren (pag. 90 Z. 39 f.). Sie ging damit zwar offensichtlich von einer unzutreffenden Geschwindigkeitsbegrenzung aus, bestätigte aber implizit eine hohe Geschwindigkeit gefahren zu sein. Soweit sie mit ihrer Aussage zum Ausdruck bringen wollte, die Höchstgeschwindigkeit (von 100km/h) nicht ausgereizt zu haben, ist dies mit der von der Kammer angenommenen Geschwindigkeit von mindestens 80km/h vereinbar. 10. Zum Verhalten der Berufungsführerin 10.1 SatSpeed-Aufnahme Zu Beginn der SatSpeed-Aufnahme ist die Berufungsführerin als drittes Fahrzeug nach dem Polizeiauto (hinter dem weissen BMW [nachfolgend weisses Fahrzeug]) auf der zweiten Überholspur unterwegs und fährt dort mit kontinuierlicher Ge- schwindigkeit bzw. gleichbleibendem Abstand zu den vor und hinter ihr zirkulieren- den Verkehrsteilnehmenden. Ab Zeitindex 00:09 ist ersichtlich, wie sich der Ab- stand der Berufungsführerin zum vor ihr fahrenden weissen Fahrzeug stark ver- grössert. Dass diese Vergrösserung des Abstands nicht auf eine Beschleunigung des weissen Fahrzeugs, sondern auf ein Bremsen der Berufungsführerin zurückzu- führen ist, ist anhand des Videos deutlich zu erkennen. So fährt das weisse Fahr- zeug weiter in etwa gleichbleibendem Abstand hinter dem davor zirkulierenden 6 schwarzen Audi her, der sich ab Zeitindex 00:15 am Polizeifahrzeug vorbeischiebt. Gleichzeitig ist ersichtlich, wie die Berufungsführerin den rechten Blinker stellt und gegen den rechten Rand der zweiten Überholspur zieht. Damit bringt sie ihre Ab- sicht, die Spur wechseln zu wollen, deutlich zum Ausdruck. Der Abstand des hinter der Berufungsführerin folgenden Fahrzeuges wird mit der durch die Berufungsfüh- rerin herbeigeführten Reduktion der Geschwindigkeit immer kleiner. Klar zu erken- nen ist weiter, wie das schräg hinter der Berufungsführerin auf der ersten Überhol- spur fahrende Fahrzeug – ebenfalls ein schwarzer Audi (nachfolgend schwarzes Fahrzeug oder schwarzer Audi) – seine Geschwindigkeit reduziert und der Beru- fungsführerin so den von ihr angezeigten Spurwechsel ermöglicht. Sofort nachdem die Berufungsführerin die zweite Überholspur freigegeben hat, beschleunigen die nahe an sie aufgerückten Fahrzeuge stark und setzen sich mit deutlich höherer Geschwindigkeit an ihr vorbei. Die Berufungsführerin ist zu diesem Zeitpunkt noch schneller unterwegs als das Polizeifahrzeug, welches ebenfalls dabei ist, seine Geschwindigkeit von ca. 50 km/h bis auf 25 km/h zu reduzieren. Unter stetigem Betätigen des rechten Blinkers bremst die Berufungsführerin bis auf die von der Kolonne auf der Normal- spur gefahrenen Geschwindigkeit ab und schiebt sich – ein Fahrzeug hinter dem Polizeifahrzeug – auf die Normalspur. Dies obwohl ihr die Fahrzeuge auf der ersten Überholspur mit relativ dichtem Abstand folgten und die erste Überholspur vor ihr frei gewesen wäre. Unmittelbar nachdem sich die Berufungsführerin auf der Nor- malspur eingegliedert hat, beschleunigen die zuvor ausgebremsten Verkehrsteil- nehmenden auf eine Geschwindigkeit, die weit über jener liegt, die auf der Normal- spur gefahren wird. Zum Schluss der Aufnahme hat sich die Berufungsführerin in die Kolonne auf der Normalspur eingereiht, welche sich zu diesem Zeitpunkt noch mit höchstens 25 km/h vorwärts bewegt. Während der aufgezeichneten Sequenz verringerte die Berufungsführerin ihr Tempo von anfänglich mindestens 80km/h bis auf höchstens 25 km/h und damit insgesamt um mehr als 55 km/h. 10.2 Aussagen der Berufungsführerin Die Berufungsführerin gab zusammengefasst zu Protokoll, kurz nach der Raststätte Grauholz habe ihr damals vier Monate alter Sohn, der sich in einem Maxi-Cosi mit dem Gesicht von ihr abgewendet auf der Rückbank befunden habe, zu schreien und zu «quengeln» begonnen (pag. 89 Z. 25-27; pag. 227 Z. 35-38; pag. 229 Z. 32 f.). Sie habe sich nicht ablenken lassen und überlegt, was zu tun sei, bevor sie sich dafür entschieden habe, von der Autobahn abzufahren und nach ihm zu schauen (pag. 89 Z. 28-31). Vor dem Wechsel vom zweiten auf den ersten Überholstreifen habe sie in den Rückspiegel geschaut, geblinkt und sich vergewissert, dass kein Fahrzeug komme. Natürlich habe sie die Geschwindigkeit reduzieren müssen; dies aber nicht extrem und keine Vollbremsung (pag. 90 Z. 3-5). Die Beschwerdeführerin konkretisierte, sie habe nur ein bisschen gebremst, um die Spur zu wechseln, damit es ihr reiche, sich vor der Ausfahrt rechtzeitig einzugliedern und sie nicht vorn reindrücken müs- se. Dies wäre ihr wesentlich gefährlicher erschienen (pag. 90 Z. 10-14). Sie habe sachte in einer Weise abgebremst, damit die hinter ihr fahrenden Fahrzeuge mer- ken würden, dass sie verlangsame und sich anschliessend so geschmeidig wie 7 möglich in den stockenden Verkehr eingegliedert (pag. 228 Z. 16-18). Sie habe ste- tig geblinkt, um den hinteren Verkehrsteilnehmern zu zeigen, es passiere etwas (pag. 229 Z. 1 f.). Nachdem sie sich vergewissert habe, dass von hinten nichts komme, habe sie den Spurwechsel vollzogen (pag. 90 Z. 5 f.). Sie habe ein «ge- nervtes» Hupen wahrgenommen. Dies sei aber nicht direkt hinter ihr gewesen. Der Abstand sei normal gewesen (pag. 90 Z. 17 f.). Auf dem ersten Überholstreifen habe sie weiter geblinkt und so ihre Absicht kund- getan, auf die rechte Fahrspur fahren zu wollen. Auch hier habe sie versucht, sich so geschmeidig und rasch wie möglich einzugliedern. Es habe eine leicht stehende Kolonne gehabt. Sie habe wiederum nicht abrupt gebremst, sondern sich der Ge- schwindigkeit angepasst, damit sie nicht zuvorderst sei (pag. 90 Z. 24-30; pag. 229 Z. 12-15). Ob auch Fahrzeuge hinter ihr versucht hätten, auf die Normalspur zu wechseln, könne sie nicht sagen. Es sei ein bisschen ein «Gnusch» gewesen. Die Fahrzeuge hinter ihr hätten auch abgebremst, wobei es nicht fliessend und das Tempo nicht allzu hoch gewesen sei (pag. 90 Z. 30-36). Schliesslich räumte die Berufungsführerin ein, die Normalspur wieder verlassen zu haben, als sie realisiert habe, dass es nicht vorwärtsgehe. Dies sei für sie die beste Variante gewesen, um so rasch als möglich nach ihrem Sohn zu schauen (pag. 91 Z. 11-16; pag. 229 Z. 26-31). 10.3 Aussagen des Zeugen C.________ Der Polizist C.________ führte anlässlich der vorgezogenen Zeugeneinvernahme vom 30. Juli 2020 aus, er sei auf den Vorfall aufmerksam geworden, weil der re- gelmässige Fluss an Fahrzeugen, der an ihnen vorbeigezogen sei, unterbrochen worden sei. Da habe er nach hinten geblickt und gesehen, dass jemand abbremse (pag. 212 Z. 35-38). Er bejahte im Anschluss die Frage, ob der Verkehrsfluss durch die Fahrweise der Berufungsführerin beeinträchtigt worden sei (pag. 213 Z. 5 f.) und führte aus, was es für jeden Fahrstreifen bedeutet habe. Was den zweiten Überholstreifen anbelange, so der Zeuge, sei dies vielleicht noch weniger schlimm gewesen. Der Wechsel auf den ersten Überholstreifen und das Angleichen der Ge- schwindigkeit an den Normalstreifen sei das grössere Problem gewesen (pag. 213 Z. 11-13). Auch wenn er nicht sagen könne, wie stark die Berufungsführerin abge- bremst habe, könne er doch sagen, dass dadurch der Verkehrsfluss gestockt habe und die Verkehrsteilnehmenden auf der ersten Überholspur, insbesondere der Lastwagen, hätten bremsen müssen. Es sei auch insbesondere für die Berufungs- führerin selber gefährlich gewesen (pag. 213 Z. 17-21). Er könne nicht sagen, was genau direkt hinter ihr geschehen sei. Er habe aber bereits diverse Unfälle aufge- nommen, die sich 500 oder 600 Meter weiter hinten ereignet hätten, wenn jemand so gebremst habe. Es sei eine Handorgel, die passiere. Wenn weiter hinten jemand nicht aufpasse, gebe es einen Unfall (pag. 213 Z. 24-27). Ob – abgesehen von der Berufungsführerin selber – ein Verkehrsteilnehmer gefährdet worden sei, könne er nicht sagen. Er sehe das höchstens im Sinne einer abstrakten Gefährdung (pag. 213 Z. 31-33). Auch wenn nachfolgende Verkehrsteilnehmer grundsätzlich in der Lage sein müssten, zu reagieren bzw. zu bremsen, habe die Berufungsführerin dennoch den nachfolgenden Verkehrsfluss unterbrochen und die Verkehrsteilneh- menden hinten hätten stärker abbremsen müssen, als dies nötig gewesen wäre 8 (pag. 213 Z. 42-44). Man sehe entsprechendes Verhalten täglich auch privat; es müsse in einer solchen Situation aber auch davon ausgegangen werden, dass je- mand weiter hinten gerade nicht voll aufmerksam sei (pag. 214 Z. 1 f.). Nachdem er erfahren habe, was sich im Auto abgespielt habe, sei das Verhalten der Beru- fungsführerin für ihn nachvollziehbar (pag. 214 Z. 3-5). Schliesslich beschrieb der Zeuge das Bremsmanöver der Berufungsführerin als moderat und nicht brüsk. Sie habe ihre Geschwindigkeit kontinuierlich an das Tempo des Normalstreifens ange- passt. Das sei aber über eine relativ lange Strecke gegangen (pag. 214 Z. 19-23). 11. Abschliessende Beweiswürdigung und erstellter Sachverhalt Soweit für die rechtliche Würdigung relevant, erachtet die Kammer den Sachver- halt, wie er der Berufungsführerin im Strafbefehl vom 27. März 2019 vorgeworfen wird, als erstellt. Anhand der SatSpeed-Aufnahme ist vorab ersichtlich, wie die Be- rufungsführerin am 11. Dezember 2018 ab 16:18 Uhr anfänglich mit einer Ge- schwindigkeit von mindestens 80 km/h auf der zweiten Überholspur der Autobahn A1 Ost R unterwegs war, wo bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h flüssiger Kolonnenverkehr herrschte. Ausgehend von den Angaben der Berufungsführerin erachtet es die Kammer weiter als erstellt, dass der Sohn der Berufungsführerin, welcher auf dem Rücksitz mit dem Kopf von ihr abgewendet im Maxi-Cosi mitfuhr, zu schreien und zu «quengeln» begann. Daraufhin beschloss die Berufungsführerin, möglichst rasch von der Autobahn abzufahren und nach ihm zu schauen. Dazu bremste sie – wie wiederum auf dem Polizeivideo zu sehen ist – um ca. 25 km/h ab, setzte den rechten Blinker und zog gegen den rechten Rand ih- rer Fahrbahn. Aufgrund des Verhaltens der Berufungsführerin mussten die hinter ihr in der Kolonne fahrenden Fahrzeuge stark abbremsen bzw. ihre Geschwindig- keit um ca. 25 km/h verringern. Auch der schräg hinter der Berufungsführerin auf der ersten Überholspur fahrende schwarze Audi, der zuvor mit in etwa ihrem Tem- po unterwegs war, passte seine Geschwindigkeit derjenigen der Berufungsführerin an und bremste somit stark ab, obwohl die Fahrbahn vor ihm weitgehend frei ge- wesen wäre. Als Folge davon mussten auch die im Kolonnenverkehr hinter dem schwarzen Audi auf der ersten Überholpur zirkulierenden Fahrzeuge – darunter ein Lastwagen – stark abbremsen. Nachdem sich die Kolonnen auf der ersten und der zweiten Überholspur der Geschwindigkeit der Berufungsführerin angeglichen hat- ten, wechselte diese unmittelbar vor den schwarzen Audi auf die erste Überhol- spur. Kaum hatte die Berufungsführerin die zweite Überholspur freigegeben, be- schleunigten die zuvor hinter ihr auf der zweiten Überholspur fahrenden Fahrzeuge und fuhren mit einer wesentlich höheren Geschwindigkeit an ihr vorbei. Da sich die Geschwindigkeit auf der von der Berufungsführerin angesteuerten Normalspur in der Zwischenzeit erneut bis auf 25 km/h verringert hatte, bremste sie wiederum massiv ab und glich ihre Geschwindigkeit jener der Normalspur an. Da- mit zwang sie die ihr in relativ dichter Kolonne nachfahrenden Fahrzeuge auf der ersten Überholspur erneut zu einer starken Geschwindigkeitsreduktion. Als sich die Berufungsführerin – nach wie vor unter stetigem Betätigen des rechten Blinkers – auf der Normalspur eingegliedert hatte, beschleunigten die Fahrzeuge auf der frei gewordenen ersten Überholspur und setzten sich mit wesentlich höherer Ge- schwindigkeit ihr vorbei. Der Verkehr verflüssigte sich wieder. 9 Weil der Verkehr auf der Normalspur stockte und die Berufungsführerin davon aus- ging, ihren Sohn schneller betreuen zu können, wenn sie die Autobahn bei einer späteren Ausfahrt verliesse, gliederte sie sich kurz darauf wieder auf dem ersten Überholstreifen ein. III. Rechtliche Würdigung 12. Allgemeines zur groben Verkehrsregelverletzung Nach Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. In objektiver Hinsicht setzt die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung eine ernsthafte Gefährdung der Verkehrssicherheit voraus. Dabei genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung. We- sentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (BGE 142 IV 93 E. 3.1; 131 IV 133 E. 3.2 je mit Hinweisen). Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, mithin ein schweres Verschul- den, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit (BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen). Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, des- to eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (BGE 142 IV 93 E. 3.1 mit Hinweisen). Rücksichtslosigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ist bloss mit Zurückhaltung anzunehmen. Insbe- sondere darf nicht unbesehen von einer objektiven auf eine subjektiv schwere Ver- kehrsregelverletzung geschlossen werden. Nicht jede Unaufmerksamkeit, die we- gen der Schwere des Erfolgs objektiv als gravierende Verletzung der Vorsichts- pflicht zu betrachten ist, wiegt auch subjektiv schwer (BGE 142 IV 93 E. 3.1 mit Hinweisen). 13. Konkrete Pflichtverletzungen Der Lenker, der anhalten will, hat nach Art. 37 Abs. 1 SVG auf die nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen. Brüskes Bremsen und Halten sind nur gestattet, wenn kein Fahrzeug folgt und im Notfall (Art. 12 Abs. 2 VRV). Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG hat der Lenker gegenüber allen Strassenbenutzenden einen ausreichenden Abstand zu wahren, namentlich beim Hintereinanderfahren. Er muss auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig anhalten können (Art. 12 Abs. 1 VRV). Das überraschende Bremsen schliesst ein brüskes Bremsen mit ein (BGE 131 IV 133 E. 3.1). Das Verhältnis der Pflichten eines Verkehrsteilnehmenden beim Hinterherfahren und beim Bremsen definierte das Bundesgericht in BGE 137 IV 326 E. 3.3.3 wie folgt: 10 Für die Einhaltung des angemessenen Abstandes hat im Regelfall der Fahrer des hinteren Fahrzeugs zu sorgen (BGE 115 IV 248 E. 3a; BGE 81 IV 47 E. 3a und 302 E. 1; Urteil 6B_451/2010 vom 13. September 2010 E. 3.4 mit Hinweisen). Nach Art. 37 Abs. 1 SVG hat jedoch der Lenker, der anhalten will, nach Möglichkeit auf die nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen. Dieser Artikel erfasst nach seinem Wortlaut nur das freiwillige und voraussehbare Halten. An der Freiwilligkeit und möglichen Rücksichtnahme gebricht es, wenn ein Fahrzeuglenker wegen äusserer Umstände, bspw. verkehrsbedingt durch einen anderen Verkehrsteilnehmer, wegen eines plötzlich auf der Fahrbahn auftauchenden Hindernisses, wie ein Wirbeltier (BGE 115 IV 248 E. 4b und 5b S. 253 mit Hinweis und S. 254), durch Verkehrsregelung (HANS GIGER, SVG - Strassenverkehrsgesetz, Kommentar, 7. Aufl. 2008, N. 1 zu Art. 37 SVG) oder aus fahrzeugtechnischen Gründen sofort bremsen muss. Weiter konkretisierte das Bundesgericht im Urteil 6B_797/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 1.2: Nach Art. 12 Abs. 2 VRV sind brüskes Bremsen und Halten nur gestattet, wenn kein Fahrzeug folgt und im Notfall. Ein Notfall liegt immer dann vor, wenn wegen eines plötzlich auftauchenden Hindernis- ses sofort gebremst werden muss; erforderlich ist dabei kein zwingender Grund, da lediglich das un- nötigerweise plötzlich erfolgende Anhalten untersagt ist. Die Frage, ob das plötzliche Bremsen un- nötigerweise erfolgt sei, kann dabei nicht generell, sondern nur im konkreten Fall unter Würdigung der Umstände entschieden werden (BGE 115 IV 248 E. 4c; 137 IV 326 E. 3.3.3; je mit Hinweisen). Nach BGE 99 IV 100 E. 2 verletzt die in Art. 12 Abs. 2 VRV festgelegte Verkehrsregel, wer aus Böswilligkeit grundlos scharf bremst mit dem Zweck, den nachfolgenden Automobilisten zu erschrecken oder gar eine Auffahrkollision zu provozieren. In BGE 117 IV 504 E. 1a erwog das Bundesgericht, dass die ho- hen Geschwindigkeiten, welche auf Autobahnen gefahren werden können, dazu führen, dass schon ein Abbremsen des Fahrzeugs, welches nicht als "brüsk" im Sinne eines "scharfen" oder "einigermas- sen kräftigen" Bremsens bezeichnet werden kann, die Verkehrssicherheit beeinträchtigt, denn je höher die gefahrene Geschwindigkeit und je knapper der zwischen dem bremsenden und dem nach- folgenden Fahrzeug bestehende Abstand, um so gefährlicher kann auch ein geringfügiges Bremsen für die Verkehrsteilnehmer sein. Daher bremst brüsk im Sinne von Art. 12 Abs. 2 VRV auch wer - wenn ein anderes Fahrzeug folgt - auf Autobahnen sein Fahrzeug durch Bremsen mehr als nur unwe- sentlich verzögert. Nicht als brüskes Bremsen gilt das blosse Antippen der Bremse, um den zu nahe folgenden Fahrzeuglenker auf sein gefährliches Verhalten aufmerksam zu machen, wodurch das Fahrzeug nicht oder nur unwesentlich verzögert wird (BGE 99 IV 100 E. 2; BGE 137 IV 326 E. 3.3.3; FIOLKA, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 13 zu Art. 37 SVG; anders WEIS- SENBERGER, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2011, N. 59 zu Art. 34 SVG und N. 4 zu Art. 37 SVG). 14. Einordung des Verhaltens der Berufungsführerin 14.1 Objektiver Tatbestand Bei der Tempogestaltung der Berufungsführerin kann nach Ansicht der Kammer nicht mehr bloss von einer unwesentlichen Verzögerung ausgegangen werden, wie sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auf Autobahnen ohne Gefähr- dung der nachfolgenden Verkehrsteilnehmenden zulässig ist. Auch wenn der Zeu- ge C.________ ausführte, die Berufungsführerin habe nur moderat und nicht brüsk abgebremst und ihre Geschwindigkeit über eine relativ lange Zeit dem auf der Normalspur gefahrenen Tempo angeglichen, ist dennoch von einem deutlichen Bruch im Verkehrsfluss auszugehen, welchen die Berufungsführerin mit ihrem Ver- 11 halten bewirkte. So ist auf dem Polizeivideo deutlich ersichtlich, wie die Berufungs- führerin von einer anfänglich gefahrenen Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h innert weniger als 30 Sekunden in zwei Schritten auf ca. 25 km/h abbremst und ih- re Geschwindigkeit damit massiv verringert. Neben der hohen Geschwindigkeit, wie sie auf Autobahnen zulässig ist und wie sie mit mindestens 80 km/h von der Beru- fungsführerin auch tatsächlich gefahren wurde, wirkt sich vorliegend zusätzlich er- schwerend aus, dass flüssiger bzw. lockerer Kolonnenverkehr herrschte und die Fahrzeuge sowohl auf der ersten als auch auf der zweiten Überholspur mit relativ geringem Abstand aufeinander folgten. Ein massives Abbremsen in einer solchen Situation zwingt nicht nur die unmittelbar dem bremsenden Fahrzeug folgenden Verkehrsteilnehmer, sondern auch jene weiter hinten in der Kolonne potentiell zu einer plötzlichen und unerwarteten Reaktion («Handorgel»). Entsprechend führte auch der Polizist C.________ aus, er habe bereits verschiedentlich Unfälle aufge- nommen, die sich 500 oder 600 Meter weiter hinter einem Bremsmanöver ereignet hätten, wie es die Berufungsführerin vorgenommen habe. Indem die Berufungsfüh- rerin auf der zweiten Überholspur ein Bremsmanöver einleitete und sich blinkend dem rechten Rand ihrer Fahrbahn näherte, veranlasste sie auch den schwarzen Audi dazu abzubremsen und nicht rechts an ihr vorbeizufahren. Der Kreis der po- tentiell betroffenen Verkehrsteilnehmenden umfasst daher nicht nur die Fahrzeuge auf der ersten, sondern auch jene auf der zweiten Überholspur. Soweit die Vertei- digung in diesem Zusammenhang ausführte, der auf der ersten Fahrspur unweit hinter dem schwarzen Audi herannahende Lastwagen habe aufgrund der erhöhten Führerkabine einen guten Überblick gehabt und sei daher vom Bremsmanöver der Berufungsführerin mutmasslich nicht überrascht worden, erscheint dies für die Be- urteilung nur von untergeordneter Bedeutung. So handelt es sich bei ihm – wie er- wähnt – nur um einen von vielen potentiell betroffenen Verkehrsteilnehmern. Selbst wenn er die Temporeduktion auf seiner Fahrspur aufgrund seiner günstigen Positi- on frühzeitig antizipiert haben sollte, gilt dies nicht für die ihm potentiell nachfolgen- den Verkehrsteilnehmenden. Diese hatten nämlich aufgrund der Grösse des Last- wagens eine weniger gute Sicht auf die Geschehnisse weiter vorne. Schliesslich ist zu erwähnen, dass die Berufungsführerin mit den 25 km/h, die sie schliesslich noch fuhr, auf ein Tempo abbremste, mit welchem die ihr nachfolgenden Verkehrsteil- nehmenden bei einer geltenden Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h und locke- rem Kolonnenverkehr nicht rechnen mussten. Zusammenfassend schuf die Berufungsführerin mit ihrem Verhalten das erhebliche Risiko eines Auffahrunfalls und somit eine erhöhte abstrakte Gefahr. Sie verstiess in objektiv grober Weise gegen wichtige Verkehrsregeln, wie sie in Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV normiert sind (WEISSENBERGER, Kommentar Stras- senverkehrsgesetz, 2. Aufl. 2015, N 4 zu Art. 37 SVG). Der von der Berufungsführerin für das Bremsen angegebene Grund, sie habe nach ihrem schreienden und «quengelnden» Sohn schauen und darum die Autobahn möglichst schnell verlassen wollen, kann weder als verkehrsbedingt noch per se als Notfall bezeichnet werden und ist somit grundsätzlich nicht geeignet, das Aus- geführte in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Zwar ist auch für die Kam- mer nachvollziehbar, dass die Berufungsführerin das Bedürfnis verspürte, sich möglichst schnell ihrem weinenden Kind anzunehmen, zumal sich dieses mit dem 12 Gesicht von ihr abgewendet auf dem Rücksitz befand und für sie so der Grund des Weinens bloss schwer zu erkennen war. Gleichzeitig handelt es sich bei einem plötzlichen Weinen und Quengeln eines Kleinkindes nicht um einen Umstand, der als ungewöhnlich und damit für die Berufungsführerin unvorhersehbar gewesen wäre. Als erfahrene Autofahrerin musste ihr auch bewusst sein, dass es eine Fahrt auf der Autobahn nicht erlaubt, jederzeit unmittelbar auf die Bedürfnisse eines Kin- des auf dem Rücksitz Rücksicht zu nehmen. Wie sie mit der Umschreibung des Verhaltens als «quengeln» andeutete, schien auch die Berufungsführerin nicht von einer Notfallsituation ausgegangen zu sein. So führte sie nämlich aus, sie habe sich erst nach einem Abwägen verschiedener Optionen kurzfristig für ein Abfahren von der Autobahn entschieden. Gleichsam setzte sie ihre Fahrt auch kurzerhand fort, als es auf dem Normalstreifen nicht bzw. nur stockend weiterging. Dies wäre nicht zu erwarten gewesen, wenn der Zustand ihres Kindes eine unmittelbare Inter- vention erfordert hätte. 14.2 Subjektiver Tatbestand Auch wenn das Ziel der Berufungsführerin nicht in einer Gefährdung anderer Ver- kehrsteilnehmenden lag, war ihr Verhalten doch subjektiv schwerwiegend regelwid- rig und gegenüber fremden Rechtsgütern gedankenlos. Als erfahrene Autofahrerin musste ihr bewusst gewesen sein, dass mit dem beschriebenen massiven Ab- bremsen auf der Autobahn bei relativ dichtem Verkehr das erhebliche Risiko eines Auffahrunfalls verbunden war. Indem die Berufungsführerin abbremste, um eine Ausfahrt nicht zu verpassen und nach ihrem Sohn sehen zu können, handelte sie aus einem nicht verkehrsbedingten Grund und liess die ihr grundsätzlich bekannten Risiken, welche sie mit ihrem starken Abbremsen für die anderen Verkehrsteilneh- menden schuf, pflichtwidrig ausser Acht (vgl. dazu z.B. WEISSENBERGER, a.a.O. N 101 zu Art. 90 SVG). Ihre Fahrweise ist als rücksichtslos im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG zu qualifizieren. 14.3 Fazit Insgesamt erachtet die Kammer den Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht als erfüllt. Die Berufungsführerin ist der groben Verkehrsregelverletzung schuldig zu erklären. Soweit die Vorinstanz die grobe Verkehrsregelverletzung mit einem Verstoss ge- gen Art. 44 SVG begründete, kann ihr nur begrenzt gefolgt werden. So ging die von der Berufungsführerin geschaffene Gefahr nicht vom Spurwechsel, sondern von der Temporeduktion aus, welche sie im Hinblick auf den Spurwechsel vornahm. Den Spurwechsel selber vollzog sie hingegen erst bei sehr tiefer Geschwindigkeit und als sie sich (mehrfach) versichert hatte, dass das von hinten herannahende Fahrzeug nicht rechts von ihr vorbeifahren würde. Mit ihrem Abbremsen, Blinken und gleichzeitigem gegen rechts Ziehen erweckte sie den Anschein, einen Spur- wechsel zu vollziehen und zwang den auf der ersten Überholspur herannahenden schwarzen Audi zu einer Reaktion. Er konnte sich in dieser Situation nicht sicher sein, ob die Berufungsführerin ihre Spur halten würde und durfte darum nicht ohne Weiteres rechts an ihr vorbeifahren. 13 IV. Strafzumessung 15. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung sind grundsätzlich vollständig und zutreffend (S. 16 f. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung, pag. 123 f.). Es wird vorab darauf verwiesen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die aktuellen Richtlinien des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS- Richtlinien, Stand per 1. Januar 2020) für grobe Verkehrsregelverletzungen weiter- hin eine Bestrafung ab 12 Strafeinheiten vorsehen. Eine bedingt ausgesprochene Geldstrafe ist sodann mit einer Busse von mindestens CHF 500.00 zu verbinden (Ziff. 1.I.2. der Richtlinien). Nachfolgend ist im Rahmen der konkreten Strafzumessung zu prüfen, ob aufgrund der Tat- und Täterkomponenten ein Abweichen von den Richtlinien gerechtfertigt oder geboten scheint. 16. Tatkomponenten Wie bereits von der Vorinstanz ausgeführt, hat die Berufungsführerin mit der zwei- maligen starken Reduktion der Geschwindigkeit, welche sie im Hinblick auf den beabsichtigten Spurwechsel vornahm, für hinter ihr fahrenden Verkehrsteilnehmer eine erhöhte abstrakte Gefahr geschaffen. Dies betrifft nicht nur die Verkehrsteil- nehmenden auf der zweiten, sondern auch jene auf der ersten Überholspur. Auch wenn sich die Berufungsführerin der Gefährlichkeit ihres Manövers anscheinend bis zum Schluss nicht bewusst war und es lediglich als «nicht optimal» bezeichne- te, zwang sie die ihr nachfolgenden Verkehrsteilnehmenden mit ihrem nicht ver- kehrsbedingten Abbremsen potentiell zu einer plötzlichen und nicht vorhersehbaren Reaktion. Gerade auf der Autobahn, wo regelmässig hohe Geschwindigkeiten ge- fahren werden und Fehlreaktionen gravierende Folgen haben können, schuf sie mit ihrem Verhalten das erhöhte Risiko eines Auffahrunfalls, welches sich zum Glück nicht verwirklichte. Angesichts des weiten Strafrahmens und der potentiell gravierenderen Begehungs- formen bzw. Folgen geht die Kammer mit der Vorinstanz noch von einem leichten Verschulden aus. Aufgrund des mehrfachen Abbremsens und der damit mehrfach verwirklichten Gefährdung erscheinen der Kammer die von der Vorinstanz veran- schlagten 28 Strafeinheiten – unter Berücksichtigung des in den VBRS-Richtlinien vorgesehenen Strafmasses – angemessen. 17. Täterkomponenten Die Berufungsführerin geht seit Februar 2020 keiner ausserhäuslichen Erwerbs- tätigkeit mehr nach und erwartet in Kürze das dritte Kind. Ansonsten kann auf die immer noch zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 124). Auch anlässlich der Berufungs- verhandlung hat sich die Berufungsführerin anständig und korrekt verhalten, was insgesamt zu einer neutralen Gewichtung der Täterkomponenten führt. 14 18. Konkretes Strafmass Insgesamt bleibt es nach dem Gesagten bei der vorinstanzlich ausgefällten Strafe von 28 Strafeinheiten. Einer höheren Strafe steht das Verschlechterungsverbot entgegen. Die Vorinstanz hat weiter zutreffend ausgeführt, weshalb die Geldstrafe grundsätz- lich aufzuschieben, vorliegend aufgrund der Schnittstellenproblematik und der Denkzettelfunktion aber mit einer unbedingten Busse zu verbinden ist (S. 18 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 125 f.). Präzisierend ist festzuhalten, dass seit dem 1. Januar 2018 eine bedingt ausgesprochene Strafe einzig mit einer Busse nach Art. 106 StGB als ergänzende, unbedingte Sanktion verbunden wer- den kann. Auch wenn für die Kammer nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Vorinstanz den mit der Verbindungsbusse unbedingt auszusprechenden Teil nicht bei der in der Praxis regelmässig zur Anwendung gelangenden Obergrenze von 20% (und damit 6 Strafeinheiten) festsetzte (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4), sind die von ihr veranschlagten 4 Strafeinheiten vor dem Hintergrund des zu berücksichtigenden Verschlechterungsverbots zu bestätigen. 19. Höhe des Tagessatzes Während die Berufungsführerin zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Beurteilung noch ein monatliches Einkommen von CHF 2'500.00 erzielte, hat sie ihre ausser- häusliche Erwerbstätigkeit zwischenzeitlich aufgegeben. Der Ehemann der Beru- fungsführerin verdiente gemäss eingereichtem Lohnausweis 2019 monatlich einen Nettolohn von durchschnittlich rund CHF 25'575.00 (pag. 183). Bei der Berücksich- tigung eines Pauschalabzugs von 30% für Krankenkassen und Steuern sowie den Unterstützungsabzügen für die Ehepartnerin und die bald drei Kinder, ergibt dies neu einen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entsprechenden Tagessatz von abgerundet CHF 120.00. Die Senkung des Tagessatzes von erstinstanzlich CHF 180.00 auf oberinstanzlich CHF 120.00 wirkt sich auch auf die unbedingt auszusprechende Busse aus, welche neu auf CHF 480.00 festzusetzen ist. Soweit die Berufungsführerin vorbrachte, ihr Ehemann werde aufgrund der schwie- rigeren Auftragslage wegen COVID-19 im Jahr 2020 voraussichtlich weniger ver- dienen, ist dies nicht weiter belegt. Die vorhandenen Lohnauszüge aus dem Jahr 2020 deuten nicht darauf hin (Januar bis Juni 2020, pag. 176 ff.). Hinzu kommt, dass er nicht in einer Branche arbeitet, welche von den Auswirkungen der Pandemie übermässig betroffen ist. Von einer unmittelbar bevorstehenden Einbus- se im Erwerbseinkommen, welche bei der Berechnung der Tagessatzhöhe zu berücksichtigen wäre, geht die Kammer somit nicht aus. 20. Auszusprechende Strafe Die Berufungsführerin wird daher verurteilt zu einer bedingten Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu CHF 120.00, ausmachend CHF 2'880.00. Die Probezeit wird auf das gesetzliche Mindestmass von 2 Jahren festgesetzt. Weiter wird ihr eine Verbindungsbusse in der Höhe von CHF 480.00 auferlegt, wobei die Ersatzfrei- 15 heitsstrafe für den Fall einer schuldhaften Nichtbezahlung auf 4 Tage festgesetzt wird. V. Kosten und Entschädigung Die beschuldigte Person trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO haben die Par- teien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen. Die Berufungsführerin unterliegt im oberinstanzlichen Verfahren vollständig. Sie hat sowohl die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1’600.00, als auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3‘020.00, zu tra- gen. Eine Entschädigung steht der Berufungsführerin bei diesem Verfahrensausgang nicht zu (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 16 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: der groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 11. Dezember 2018 auf der Auto- bahn A1 Ost R, Bolligen, Verzweigung Wankdorf-Schönbühl durch nicht verkehrsbeding- tes Abbremsen auf der Autobahn zum Zwecke des Fahrstreifenwechsels und in Anwendung der Artikel 34, 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, 47, 106 sowie 333 StGB 37 Abs. 1 sowie 90 Abs. 2 SVG 12 Abs. 2 VRV 426 Abs. 1 sowie 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu CHF 120.00, ausmachend CHF 2'880.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre fest- gesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 480.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaf- ter Nichtbezahlung wird auf 4 Tage festgesetzt. 3. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'600.00. 4. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3'020.00 (Ge- bühren CHF 3'000.00, Auslagen CHF 20.00). II. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Berufungsführerin, v.d. Fürsprecher B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechts- mittelfrist oder Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Abteilung Administrative Verkehrssicherheit (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist oder Entscheid der Rechtsmittelbehörde) 17 Bern, 4. August 2020 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 10. September 2020) Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Friederich Hörr Der Gerichtsschreiber: Neuenschwander Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 18