4. Die Kosten für das oberinstanzliche Beschwerdeverfahren von CHF 12’000.00 (inkl. Gutachterkosten von CHF 9'875.00) werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Diese trägt vorerst der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO).