37 Die 1. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Vollzugsbehörden werden jedoch angewiesen, im Hinblick auf eine anzustrebende Versetzung des Beschwerdeführers in eine offene Vollzugseinrichtung mögliche Vollzugslockerungen zu prüfen und umzusetzen. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen, unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlichen Rechtsbeistand. Für dieses Gesuchsverfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben.