______ dar. Für eine Reisezeit ab einer Stunde (die Reisezeit O.________-E.________-O.________ beträgt gemäss Googlemaps sowohl mit dem öffentlichen Verkehr als auch mit dem Auto rund eine Stunde) ist dem Aufwand für Hin- und Rückreise mit einem Betrag von CHF 75.00 Rechnung zu tragen (vgl. Ziffer 2 des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts [Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte und Nachforderungsrecht] vom 25. November 2016). Damit hat beim Honorar eine Kürzung der Positionen vom 5. Juni 2020, 12. Januar 2021, 5. März 2021 und 12. März 2021 um je eine Stunde (insgesamt also vier Stunden) zu erfolgen.