123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272). Sein bisheriger Anwalt, Rechtsanwalt B.________, wird ihm als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. 67. Die amtliche Entschädigung bestimmt sich nach Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 Kantonales Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11). Demnach bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem