66. Der Beschwerdeführer befindet sich im Verwahrungsvollzug und verfügt, abgesehen von seinem Pekulium, über kein Einkommen. Seine Bedürftigkeit ist damit ausgewiesen. Die Beschwerde kann trotz Unterliegens nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Das Beschwerdeverfahren hat komplexe Fragen des Straf- und Strafvollzugsrechts zum Gegenstand, die unter den gegebenen Umständen eine anwaltliche Verbeiständung ohne weiteres rechtfertigen.