Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die fehlenden Kontrollmöglichkeiten und Sicherheitsvorkehrungen im offenen Vollzug sowie die vom Gutachter geäusserten Bedenken in Bezug auf die Absprachefähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund seiner zunehmend ablehnenden Haltung gegenüber dem Helfernetz, kann die vom Beschwerdeführer ausgehende Rückfallgefahr mit alternativen Massnahmen bzw. Weisungen nicht genügend gebannt werden. Entsprechend erweist sich der zumindest vorderhand weiterhin geschlossene Vollzug der Verwahrung auch unter dem Aspekt der Erforderlichkeit als verhältnismässig, um die Allgemeinheit zu schützen.