alternativer Massnahmen, wie beispielsweise die Versetzung in ein betreutes Wohnheim. Im Gegensatz dazu ist der heute 53-jährige Beschwerdeführer wesentlich jünger. Zudem empfiehlt der Gutachter ausdrücklich langsame Lockerungen. Lockerungen, die über begleitete Ausgänge hinausgehen und die nicht in ein langfristiges Konzept eingebunden sind sowie die Versetzung in ein Wohnheim empfiehlt der Gutachter hingegen nicht.