zug schon sehr lange dauert und aus verschiedenen Gründen nicht als optimal verlaufen bezeichnet werden kann. Die vom Beschwerdeführer ausgehende Rückfallgefahr lässt sich entgegen seiner Ansicht auch nicht, unter Hinweis auf das Bundesgerichtsurteil 6B_109/2013 vom 19. Juli 2013, mit alternativen Massnahmen bzw. Weisungen derart reduzieren, dass weitere Sexualstraftaten als unwahrscheinlich erscheinen. Im vorgenannten Bundesgerichtsentscheid war offenbar auch das hohe Alter des 76-jährigen Beschwerdeführers ein Grund für die Annahme alternativer Massnahmen, wie beispielsweise die Versetzung in ein betreutes Wohnheim.