In Anbetracht der Tatsache, dass beim Beschwerdeführer nach wie vor eine hohe Behandlungsbedürftigkeit vorliegt, die Legalprognose aufgrund seiner in den letzten Jahren ungünstig veränderten Einstellung wieder kritischer gesehen werden muss und ihm eine unklare bzw. keine günstige Legalprognose gestellt werden kann, überwiegen vorliegend die öffentlichen Interessen an der allgemeinen Sicherheit. Die Weiterführung der Verwahrung erscheint damit noch verhältnismässig – dies auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Freiheitsentzug im geschlossenen Voll-