63. Der Beschwerdeführer befindet sich im Vergleich zur Strafe von 9 Jahren Zuchthaus, zu welcher er verurteilt wurde, bereits zweieinhalbmal solange im Vollzug. Der Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschwerdeführers wiegt damit schwer. Dieser Eingriff ist jedoch mit dessen Anlasstaten und der Schwere der im offenen Vollzug und in Freiheit zu erwartenden Straftaten in Relation zu setzen.