Gutachten S. 28 und S. 56]) – Bewährungs- und Beurteilungsfelder zu schaffen, um die erreichten Therapieerfolge im alltagsnahen Umfeld einschätzen zu können. Die Kammer geht gestützt auf das Dargelegte davon aus, dass einzig schrittweise Vollzugslockerungen geeignet sind, die bisherigen Fortschritte auszubauen und deren Nachhaltigkeit zu überprüfen. Es drängt sich daher die Anweisung an die Vollzugsbehörden auf, im Hinblick auf eine anzustrebende Versetzung des Beschwerdeführers in eine offene Vollzugseinrichtung mögliche Vollzugslockerungen zu prüfen und umzusetzen (vgl. Gutachten S. 58 f.).