Vor diesem Hintergrund ist eine allfällige Fluchtgefahr nicht zu prüfen. In Übereinstimmung mit den Experten wäre auch aus Sicht der Kammer eine Versetzung in eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB empfehlenswert, dies vor dem Hintergrund der nach wie vor hohen Behandlungsbedürftigkeit beim Beschwerdeführer und der weitergehenden Behandlungsmöglichkeiten, als dies im doch beschränkteren Setting der Verwahrung möglich ist. Abschliessend sei daran erinnert, dass jedenfalls vom Konzept her, selbst eine Verwahrung einmal einem Ende zugeführt werden soll, weshalb im Vollzug auf eine Entlassung hinzuarbeiten ist (vgl. HEER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 130 zu Art.