unklare Legalprognose vorliegend nicht aus, um den Beschwerdeführer in den offenen Vollzug zu versetzen. Eine Versetzung in den offenen Vollzug würde denn auch gegen die gutachterliche Empfehlung sprechen, wonach langsame Progressionsschritte erfolgen sollten und Lockerungen, die über begleitete Ausgänge hinausgehen und nicht in ein langfristiges Konzept eingebunden sind, nicht empfohlen werden. Im Ergebnis fehlt es daher aktuell an der Voraussetzung einer günstigen Legalprognose, weshalb zurzeit auch der Eventualantrag auf Versetzung in den offenen Vollzug abzuweisen ist. Vor diesem Hintergrund ist eine allfällige Fluchtgefahr nicht zu prüfen.