Gerade mit Blick auf seine vom Gutachter und Therapeuten beschriebene rigide Haltung und die damit einhergehende Unsicherheit in Bezug auf die Absprachefähigkeit, sowie die Tatsache, dass das Leben im offenen Vollzug im Gegensatz zum geschlossenen Setting nicht mehr durch ein dichtes, stark strukturiertes Regelwerk, sondern durch erweiterte Freiräume geprägt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_90/2016 vom 18. Mai 2016 E. 6.3. m.w.H.), erscheint der Kammer das Risiko aktuell noch zu gross, den Beschwerdeführer bereits jetzt in den offenen Vollzug zu versetzen. Schliesslich handelt es sich um gravierende Delikte, die mit der Rückfallgefahr verbunden sind.