Insgesamt kann daher beim Beschwerdeführer noch nicht von einer günstigen Prognose ohne erhebliche Unklarheiten gesprochen werden. Gerade mit Blick auf seine vom Gutachter und Therapeuten beschriebene rigide Haltung und die damit einhergehende Unsicherheit in Bezug auf die Absprachefähigkeit, sowie die Tatsache, dass das Leben im offenen Vollzug im Gegensatz zum geschlossenen Setting nicht mehr durch ein dichtes, stark strukturiertes Regelwerk, sondern durch erweiterte Freiräume geprägt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_90/2016 vom 18. Mai 2016 E. 6.3. m.w.