Allerdings ist auch in ihren Beurteilungen keine Empfehlung für eine Versetzung in ein offenes Setting zu entnehmen, im Gegenteil: Der Gutachter empfiehlt aufgrund des Verlaufs der letzten sechs Jahre keine Versetzung in den offenen Vollzug, sondern eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB. Auch führt er ergänzend dazu aus, dass es sich bei den in der Vergangenheit diskutierten weiteren Lockerungen aus der Verwahrung heraus nicht um Empfehlungen gehandelt habe. Zudem sind sich alle Beurteiler einig, dass weiterhin ein hoher Behandlungsbedarf beim Beschwerdeführer besteht.