59. Vorab ist mit Blick auf das in Ziff. 5.3. des Merkblattes der KKJPD empfohlene Vorgehen nicht zu beanstanden, dass die Vollzugsbehörde bei der Frage der Vollzugslockerungen die KoFako miteinbezogen hat. Entgegen den Beschwerdevorbringen kann die Einschätzung der KoFako daher nicht als obsolet bezeichnet werden, sondern ist in die Beurteilung miteinzubeziehen. Mit dem neuen Ergänzungsgutachten vom 1. Dezember 2020 sind keine wesentlichen Divergenzen zwischen den Experten – wie noch mit dem Gutachten 2014 und 2018 – auszumachen.