Die Nichtberücksichtigung von Vollzugslockerungen muss sich auf ernsthafte und objektive Gründe stützen (anstelle von vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1028/2014 vom 17. Juli 2015 E. 3.4. ff.). Andererseits kann das Abstellen auf ein nicht schlüssiges Gutachten willkürlich sein (Art. 9 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV; SR 101]). Ein Gutachten stellt namentlich keine rechtsgenügende Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien seine Überzeugungskraft ernstlich erschüttern (anstelle von vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_109/2013 vom 19. Juli 2013 E. 3.5.).