Der EGMR betrachtet den Schutz der Gesellschaft als eine der wesentlichen Funktionen des Strafvollzugs, indem er Rückfalltaten und damit weitere Schädigungen verhindert. Gleichzeitig anerkennt er der Wiedereingliederung dienende Vollzugslockerungen auch bei Schwerverbrechern (Urteil des Bundesgerichts 6B_664/2013 vom 16.12.2013 E. 2.3.4). Vollzugslockerungen bilden einen wesentlichen Bestandteil eines auf Wiedereingliederung ausgerichteten Straf- und Massnahmenvollzuges. Entscheide über Vollzugslockerungen stellen immer sogenannte Prognoseentscheide bezüglich der effektiven Gefährlichkeit eines Insassen im Hinblick auf eine konkrete Vollzugslockerung dar.