64 Abs. 1 StGB begangen hat und die Vollzugsbehörde die Frage der Gemeingefährlichkeit des Gefangenen nicht eindeutig beantworten kann. Im Gegensatz zu Art. 75a StGB, welcher die Vorlage von der Unsicherheit der Behörden abhängig macht, empfiehlt das Merkblatt zu den Vollzugsöffnungen im Straf- und Massnahmenvollzug der KKJPD vom 29. März 2012 ein Vorlage-Obligatorium.