30 dass er flieht, oder zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten begeht (Art. 76 Abs. 2 StGB) (Urteil des Bundesgerichts 6B_90/2016 vom 18. Mai 2016 E. 3.4.). Gemäss Art. 75a Abs. 1 StGB beurteilt die Fachkommission [KoFako] im Hinblick auf die Einweisung in eine offene Strafanstalt und die Bewilligung von Vollzugsöffnungen die Gemeingefährlichkeit, wenn dieser ein Verbrechen nach Art. 64 Abs. 1 StGB begangen hat und die Vollzugsbehörde die Frage der Gemeingefährlichkeit des Gefangenen nicht eindeutig beantworten kann.