57. Die Verwahrung wird grundsätzlich in einer geschlossenen Massnahmeneinrichtung oder in einer Strafanstalt nach Art. 76 Abs. 2 StGB vollzogen (Art. 64 Abs. 4 StGB). Dabei bildet die Versetzung eines Verwahrten in ein offenes Regime die Ausnahme. Sie muss unter dem Aspekt der öffentlichen Sicherheit verantwortbar sein. Der Gefangene wird in eine geschlossene Strafanstalt oder in eine geschlossene Abteilung einer offenen Strafanstalt eingewiesen, wenn die Gefahr besteht,