Dass sich der Beschwerdeführer gegen Art. 59 StGB wehre, werde als «querulatorischer Persönlichkeitszug» bewertet und diene zusammen mit der in der Therapie erlangten Sicherheit und Stärke («Dominanzfaktor») dazu, die Prognose zu verschlechtern. Das sei unzulässig und nicht gerechtfertigt. Schliesslich sei auch nicht klar, welche Ziele der Beschwerdeführer im geschlossenen Setting noch erreichen solle. Denn gemäss Dr. med. D.________ habe der Beschwerdeführer die Therapie bezüglich tatrelevanter Faktoren vor Jahren erfolgreich abgeschlossen (amtliche Akten SK 20 164, pag. 345 ff.).