Weitere Fortschritte seien daher nur im offenen Vollzug möglich. Indem der Gutachter festhalte, dass in den letzten Jahren deutlich geworden sei, dass vom Beschwerdeführer eine weitere intensive Therapie im geschlossenen Rahmen verlangt werde, «bevor wichtige Entscheidungsträger einer Versetzung in den offenen Vollzug zustimmen könnten», gebe der Gutachter nicht seine eigene Meinung wieder, sondern richte sich nach den «wichtigen Entscheidungsträgern». Dies, obwohl aus seiner Antwort unter Frage 3 f) klar hervorgehe, dass ein offener Vollzug möglich sei. Dass sich der Beschwerdeführer gegen Art.