Aus Sicht des Beschwerdeführers sei daher eine Fortsetzung nur in einem offenen Setting möglich. Zudem werde an die Feststellungen von Dr. med. D.________ und das Gutachten aus dem Jahr 2014 erinnert, wonach sich der Beschwerdeführer in der Handlungsphase befinde. Weitere Fortschritte seien daher nur im offenen Vollzug möglich.