Es würden sich daher keine Unterschiede zu Art. 59 StGB ergeben. Weiter sei es allein der Beschwerdeführer, der aufgrund des fehlenden Konsens bei den Entschädigungsträgern büssen müsse, indem sein Freiheitsentzug um Jahre verlängert werde. Der Beschwerdeführer habe in den letzten 24 Jahren alle Therapien erfolgreich absolviert und abgeschlossen. Dr. med. D.________ habe bestätigt, dass alle Möglichkeiten für Therapien im geschlossenen Vollzug ausgeschöpft seien. Aus Sicht des Beschwerdeführers sei daher eine Fortsetzung nur in einem offenen Setting möglich.