Diese Umstände seien für die weiteren Lockerungsschritte äusserst wichtig. Zur Frage des offenen Vollzugs gab der Beschwerdeführer an, dass sich nach Ansicht des Gutachters keine Hinweise für eine erhöhte Fluchtgefahr finden lassen würden und das Rückfallrisiko mit entsprechenden Vorgaben gering gehalten werden könne. Damit könnten die gegenteiligen Ansichten der KoFako als obsolet bezeichnet werden. Art. 62d StGB schreibe den Beizug der KoFako nur im Falle einer bedingten Entlassung vor. Es würden sich daher keine Unterschiede zu Art. 59 StGB ergeben.