56. Im Rahmen der Stellungnahme vom 24. März 2021 zum Gutachten wies der Beschwerdeführer bezüglich der teilbegleiteten Ausgänge / Urlaube, unbegleiteten Ausgänge und Übernachtungsurlaube auf die Ausführungen des Gutachters hin, wonach der Beschwerdeführer sich gut an Regeln und Absprachen halte. Es würden sich bereits bei den Anlassdelikten keine Hinweise auf impulsive Tathandlungen ergeben, sondern im Gegenteil eine relativ lange Tatanlaufzeit. Diese Umstände seien für die weiteren Lockerungsschritte äusserst wichtig.