Deutlich weniger geeignet, aber grundsätzlich möglich, erachte der Referent weitere Lockerungen aus der Verwahrung für legalprognostisch vertretbar. Eine Versetzung in den offenen Vollzug zur Planung einer bedingten Entlassung aus der Verwahrung könne aktuell aufgrund des bisherigen Verlaufs seit 2014, der fehlenden realistischen Vollzugsplanung, des zunehmenden Widerstandes des Beschwerdeführers und weil keine günstigere Prognose vorliege, nicht empfohlen werden. Aus Sicht des Referenten seien weiterhin begleitete Ausgänge legalprognostisch vertretbar. Auch kürzere (stundenweise) unbegleitete Zeitfenster / Ausgänge seien aktuell grundsätzlich vertretbar.