Gutachten S. 59 f.]). Abschliessend führt der Gutachter aus, dass er bislang zwei legalprognostisch vertretbare Varianten skizziert habe (stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB und Lockerungen aus der Verwahrung). Beide Varianten wären der positiven Bewertung der Behandelbarkeit und der bisherigen Therapieerfolge gerecht geworden, wobei vom Referenten eindeutig eine stationäre Massnahme empfohlen worden sei. Deutlich weniger geeignet, aber grundsätzlich möglich, erachte der Referent weitere Lockerungen aus der Verwahrung für legalprognostisch vertretbar.