Der Beschwerdeführer sei im geschlossenen Vollzug und bei Lockerungen gut absprachefähig gewesen; es werde angenommen, dass dies auch im offenen Setting der Fall sein werde. Das Rückfallrisiko hange von den jeweiligen Ausgangsregelungen und institutionsspezifischen Faktoren (Internetzugang etc.) ab. Mit entsprechenden Vorgaben (limitierte Ausgangsregelung, Restriktion im Internetzugang) könne das Rückfallrisiko gering gehalten werden. Der Beschwerdeführer habe ein starkes Bedürfnis, sich im offenen Setting beweisen zu können. Dieser Motivator könne sich positiv auf die Behandlungsmotivation und Absprachefähigkeit auswirken.