28 andere geschlossen geführte Vollzugseinrichtung zu versetzen, werde ebenfalls als sinnvoll eingestuft (amtliche Akten BVD, pag. 246 ff. [Gutachten S. 54 ff.]). Zur Frage der Legalprognose im offenen Vollzug führte der Gutachter aus, dass sich hierbei die Frage der Fluchtgefahr aufdränge, weil die Einrichtung nur wenig oder nicht gesichert sei. Aus psychiatrischer Sicht würden sich indes keine Hinweise für eine erhöhte Fluchtgefahr finden. Der Beschwerdeführer sei im geschlossenen Vollzug und bei Lockerungen gut absprachefähig gewesen;