Nach wie vor würden erhebliche Unsicherheiten bestehen, ob der Beschwerdeführer seine Behandlungserfolge auf einen offenen Rahmen übertragen könne. Eine Versetzung in den offenen Vollzug könne aufgrund des Verlaufs der letzten sechs Jahre nicht mehr empfohlen werden. Um solche Lockerungen umzusetzen, brauche es nicht nur die Voraussetzungen und Behandlungserfolge des Eingewiesenen, sondern auch die Bereitschaft des Vollzugssystems. Lockerungen aus der Verwahrung halte der Gutachter weiterhin für möglich, auch wenn diese Perspektive nicht mehr empfohlen werde.